Seit dem 28. Juni 2002 bestehen detaillierte Vollzugsempfehlungen und gemeinsam mit dem metas (Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung) erarbeitete Messempfehlungen. Sie legen fest, wie GSM-Mobilfunkanlagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss der NISV beurteilt werden sollen, klären Rechtsbegriffe aus der Verordnung und geben klare Anweisungen zum Berechnungsmodell und zur Messung der Funkwellen von Sendeanlagen. Die Empfehlungen nehmen auch Bezug auf jüngste Urteile des Bundesgerichts.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung/Änderung hat. Dies sind beispielsweise die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen (BGE 128 II 168 ff), genauer definiert (BGE 128 I 59) durch einen Kreis rund um die geplante Anlage, dessen Radius gleich der Distanz ist, bei der die Strahlungsintensität in der Hauptstrahlrichtung einem Zehntel des AGW entspricht. Diese Berechnung gilt laut Bundesgericht als vorsichtig, da weder eine Leistungsabschwächung noch eine Dämpfung durch Gebäude berücksichtigt sind.
Mehrere Anlagen werden als Gesamtanlage behandelt, wenn sie in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang stehen. Sie umfassen alle Sendeantennen auf einem Mast oder auf dem Dach des gleichen Gebäudes. Einbezogen werden dabei nur Anlagen von mindestens 6 W ERP (Effective Radiated Power - effektive Sendeleistung in der Hauptstrahlrichtung). Für die genaue Definition wird ein Perimeter rund um die neu zu errichtende Anlage bestimmt. Alle benachbarten Mobilfunkanlagen, die innerhalb dieses Parameters liegen, müssen bei der Berechnung des Anlagegrenzwertes berücksichtigt werden. Der Anlageperimeter wird durch eine so genannte Isolinie bestimmt, dessen Radius durch die maximale Sendeleistung gegeben ist.
Die NISV unterscheidet bei der Festlegung des Anlagebegriffs nicht nach verschiedenen Mobilfunkbetreibern. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid (BGE 1A.10/2001) zur Frage eines funktionalen Zusammenhangs hervorgehoben, dass Sendeantennen eine Anlage bilden können, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Mobilfunkbetreibern genutzt werden.
Sendeanlagen mit weniger als 6 W ERP (äquivalente Sendeleistung), so genannte Mikrozellen, sind vom Geltungsbereich von Anhang 1 der NISV ausgenommen.
Ein OMEN ist dann gegeben, wenn sich Menschen bei der bestimmungsgemässen Nutzung eines Raumes im Durchschnitt während rund 800 Stunden pro Jahr oder rund 2 Stunden täglich aufhalten können. Raumplanungsrechtlich festgelegte Kinderspielplätze sind ausdrücklich als OMEN bezeichnet.
Das Standortdatenblatt dient gegenüber der Bewilligungsbehörde (in aller Regel der Standortgemeinde) dem Nachweis, dass eine geplante Anlage die Grenzwerte einhält. Das Datenblatt wird jedem Bewilligungsgesuch für eine Mobilfunkantenne beigelegt und enthält die technischen Parameter sowie die daraus errechneten Maximalwerte für die Feldstärken an den umliegenden Orten. Aufgrund dieser Angaben kann die zuständige Behörde über die Bewilligung einer Mobilfunkanlage entscheiden. .
Anlagebegriff
Sendeanlagen verschiedener Mobilfunkbetreiber
Mikrozellen
Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
Standorteblatt