
In der Schweiz finden sich die gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung der nichtionisierenden Strahlung von Mobilfunkanlagen vor allem in Art. 11 und 18 des Umweltschutzgesetzes (USG). Dieses hat zum Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften gegen schädliche und lästige Einwirkungen zu schützen. Im Sinne der Vorsorge berücksichtigt das USG auch Einwirkungen, die einmal schädlich oder lästig werden könnten.
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV - in Kraft seit 1.1.2000) regelt die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und elektromagnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz (Hertz) bis 300 GHz (Gigahertz), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden. Darunter fallen Mobilfunkanlagen, Hochspannungsleitungen, Transformatoren, elektrische Bahnen oder Rundfunksender. Ausdrücklich ausgenommen sind Mobiltelefone.
Mobilfunkanlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Vorsorge, Art. 4 Abs. 1).
Als Anlage gelten alle Sendeantennen, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (z.B. auf dem Dach desselben Gebäudes).
Neue und alte Sendeanlagen müssen im so genannten massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. Ausnahmen von dieser Vorschrift sind nicht vorgesehen. Orte mit empfindlicher Nutzung sind im Wesentlichen Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten sowie raumplanungsrechtlich für solche Nutzungen festgesetzte Flächen (z.B. Kinderspielplätze), sogar wenn sie noch unbebaut sind.
Der massgebende Betriebszustand ist der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
Der Immissionsgrenzwert (IGW) muss überall dort eingehalten werden, wo sich Menschen auch nur kurzfristig aufhalten können. Für GSM-Mobilfunkanlagen ist der Frequenzbereich 400 bis 2000 MHz massgebend, d.h. im GSM-Netz beträgt der IGW zwischen 41 und 58 V/m (Volt pro Meter). Für UMTS gilt der Bereich 2 bis 10 GHz, der IGW beträgt 61 V/m.
Die Anlagegrenzwerte der NISV sind Vorsorgegrenzwerte und liegen deutlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Sie basieren auf dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes und sind auf Grund technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden.
Sie begrenzen die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten. Damit sorgen sie dafür, dass die Elektrosmogbelastung an Orten mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich niedrig ist, womit auch das Risiko für vermutete Gesundheitsauswirkungen vermindert wird.
Die Anlagegrenzwerte stützen sich nicht auf medizinische oder biologische Erkenntnisse, sondern sind anhand technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden. Folglich handelt es sich nicht um Unbedenklichkeitswerte, und ihre Einhaltung garantiert auch nicht, dass sich jede gesundheitliche Auswirkung ausschliessen lässt. Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, dass negative Auswirkungen auftreten, falls die Anlagegrenzwerte überschritten sind.